Mitgliedschaft

 

So werden Sie Mitglied:

 

  1. Erklärung zur Kenntnisnahme und Anerkennung der Statuten
  2. Unterfertigtes Aufnahmeansuchen per Email, Fax oder Post an die GeoV
  3. Beratung und Beschluss durch den Vorstand
  4. Schriftliche Verständigung des Bewerbers

 

 
 

 

Auszug aus den Statuten:

§ 6
Mitgliedschaft:
 

Die Mitglieder des Vereines sind:
   a) Ordentliche Mitglieder
   b) Ehrenmitglieder
   c) Unterstützende Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle Personen sein, welche im Vermessungswesen, der Geoinformatik und anverwandten Berufen selbständig oder unselbständig sind. Die Mitgliedschaft ist mit dem Aufnahmeantrag und dessen positiver Annahme durch den Vorstand begründet. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes jene Personen werden, welche sich um den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben. Über ihre Aufnahme entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit
Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, welche den Verein besonders fördern. Über ihre Aufnahme, Rechte und Pflichten entscheidet der Vorstand.

Sämtliche, die Mitgliedschaft betreffenden Vereinbarungen und Entscheidungen bedürfen der Schriftform.

   

Beendigung der Mitgliedschaft:

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschlus.
(2)
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung des Vereins verfügt werden.
 
§ 7
Mitgliedsbeitrag:
  Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.
 
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens ein Fünftel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden
(5)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.