| §
6 |
Mitgliedschaft:
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Die
Mitglieder des Vereines sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Unterstützende Mitglieder
Ordentliche
Mitglieder können alle Personen sein, welche im
Vermessungswesen, der Geoinformatik und anverwandten Berufen selbständig
oder unselbständig sind. Die Mitgliedschaft ist mit dem
Aufnahmeantrag und dessen positiver Annahme durch den Vorstand begründet.
Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ehrenmitglieder können auf
Vorschlag des Vorstandes jene Personen werden, welche sich um den
Berufsstand besondere Verdienste erworben haben. Über ihre Aufnahme
entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit
Unterstützende Mitglieder sind
physische oder juristische Personen, welche den Verein besonders fördern.
Über ihre Aufnahme, Rechte und Pflichten entscheidet der Vorstand.
Sämtliche,
die Mitgliedschaft betreffenden Vereinbarungen und Entscheidungen
bedürfen der Schriftform.
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Beendigung der Mitgliedschaft:
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(1)
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Die Mitgliedschaft erlischt durch den
Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschlus. |
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(2)
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Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. |
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(3)
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Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
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(4)
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Der Ausschluss eines Mitgliedes aus
dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung
des Vereins verfügt werden. |
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| § 7 |
Mitgliedsbeitrag:
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Die Höhe und Fälligkeit
des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt. |
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| § 8 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
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(1)
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Die Mitglieder sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen
Mitgliedern zu.
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(2)
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom
Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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(3)
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Mindestens ein Fünftel der Mitglieder
kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung
verlangen.
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(4)
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Die Mitglieder sind in jeder
Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Die Mitglieder sind vom
Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden
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(5)
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen
Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
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